Spätestens vom 01. Februar 2014 an werden Forderungen per Lastschrift nur noch über das neue SEPA-Lastschriftverfahren (SEPA= Single Euro Payments Area) erfolgen.

Dies ist Folge einer im Frühjahr 2012 in Kraft getretenen Verordnung des Europäischen Parlaments, der sogenannten „SEPA-Verordnung“.
In dieser Verordnung wurde der 01.02.2014 als Enddatum für die nationalen Lastschrift- und Überweisungsverfahren festgelegt.

Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) hat sich gemeinsam mit anderen Organisationen und Verbänden dafür eingesetzt, dass für bestehende Einzugsermächtigungen keine neuen SEPA-Lastschriftmandate eingeholt werden müssen.

Dies ist in Deutschland durch die im Juli 2012 erfolgte Anpassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Kreditinstitute für bestehende schriftliche Einzugsermächtigungen erfreulicherweise gelungen.
Alle bisher erteilten Einzugsermächtigungen behalten ihre Gültigkeit und heißen zukünftig Lastschriftmandate.

Unabhängig davon bringt die Umstellung auf das SEPA-Lastschriftverfahren aber weitere Aufgaben für die Sportvereine mit sich.

Alle Lastschriftgläubiger (zum Beispiel GWA) benötigen zur Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren eine Gläubiger-Identifikationsnummer (Gläubiger-ID).

GWA hat folgende Gläubiger - ID:          DE46GWA00000142507

Während im Einzugsermächtigungsverfahren (alt) als Kundenkennung Kontonummer und Bankleitzahl verwendet werden, sind im SEPA-Lastschriftverfahren (neu) die internationale Bankkontonummer IBAN (International Bank Account Number) und der BIC (Bank Identifier Code) zu verwenden.
Für die Einreicher von SEPA-Lastschriften ist es daher notwendig, ihren Bestand an nationalen Kontonummern und Bankleitzahlen in IBAN und BIC zu überführen. GWA wird alle Kontonummern und Bankleitzahlen in IBAN und BIC mittels Software überführen.
Auf den BIC kann ab Februar 2014 bei inländischen Überweisungen und Lastschriften und ab Februar 2016 bei grenzüberschreitenden Zahlungen verzichtet werden.

Briefbögen, Geschäftspapiere, Faltblätter, Internetseiten, etc. müssen geändert werden (sofern vorhanden).

Die bisherigen Regelungen zur Erteilung einer Einzugsermächtigung werden durch das sogenannte SEPA-Lastschriftmandat abgelöst. Dieses ermächtigt den Zahlungsempfänger, den fälligen Betrag vom Konto des Zahlungspflichtigen einzuziehen. Zusätzlich wird das Kreditinstitut des Zahlungspflichtigen zur Einlösung der Lastschrift angewiesen.

Das SEPA-Lastschriftmandat muss schriftlich erteilt werden. Eine elektronische Signatur ist noch nicht möglich.

Jedes SEPA-Lastschriftmandat muss eine eindeutige Mandatsreferenz erhalten. Die Mandatsreferenz ist ein vom Zahlungsempfänger (GWA) individuell vergebenes Kennzeichen eines Mandats (zum Beispiel die Mitgliedsnummer) und ermöglicht in Verbindung mit der Gläubiger-Identifikationsnummer dessen eindeutige Identifizierung.

Das SEPA-Lastschriftmandat gilt grundsätzlich unbefristet bis zum Widerruf durch den Zahlungspflichtigen.
Wird allerdings binnen 36 Monaten seit dem letzten Lastschrifteinzug keine Folgelastschrift vom Zahlungsempfänger eingereicht, verfällt das Mandat.

Die Widerspruchsfrist für den Zahlungspflichtigen (Mitglied) für autorisierte Lastschriften beträgt 8 Wochen ab dem Belastungstag.

Der Zahlungspflichtige muss mindestens 14 Kalendertage vor Fälligkeit (sofern mit dem Zahlungspflichtigen keine andere Frist vereinbart wurde) der ersten SEPA-Lastschriftabbuchung über Betrag und Fälligkeitstermin informiert werden („Pre-Notification“).

Bei wiederkehrenden Lastschriften mit gleichen Lastschriftbeträgen genügt eine einmalige Unterrichtung des Zahlungspflichtigen vor dem ersten Lastschrifteinzug sowie die Angabe der nächsten Fälligkeitstermine.
Auch periodische Angaben des Fälligkeitstermins sind möglich (zum Beispiel „Der Vereinsbeitrag in Höhe von XX,XX Euro wird jeweils am 1. Arbeitstag eines Monats eingezogen.“). Die Vorabinformation muss die Gläubiger-ID und die Mandatsreferenz enthalten.

Alle Mitglieder werden diesbezüglich nochmals kurz im Rahmen der Mitgliederversammlung im Januar 2014 und insbesondere anhand der ausdruckbaren

SEPA – Mitgliederinformation


auf unserer Internetseite über den Umstellungstermin, die Höhe der regelmäßigen Abbuchung (= laut Beitragsordnung), die Mandatsreferenz (= GWA-"Die bekannte Mitgliedsnummer"-01) und die Gläubiger-ID informiert.